VII. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber Eigentum des Auftragnehmers, bei Hergabe von Schecks oder Wechsel bis zu deren Einlösung.
2. Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit berechtigt. Er tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltensware schon jetzt an den Auftragnehmer ab. Der Auftraggeber ist trotz der Abtretung so lange zur Einziehung berechtigt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und diesen die Abtretungen anzuzeigen.
3. Bei Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Auftraggeber erwirbt entgegen § 950 BGB der Auftragnehmer das Eigentum. Bei Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen Waren des Auftraggebers erlangt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des berechneten Wertes der Vorbehaltsware. Der Auftraggeber verwahrt in diesen Fällen die neue Sache unentgeltlich für den Auftragnehmer. Veräußert der    Auftraggeber die neue Sache im Rahmen von Kauf- oder sonstigen Verträgen (z.B. Werk- oder Werklieferungsverträgen), so tritt er die hierdurch erlangten Forderungen in Höhe des berechneten Wertes der Vorbehaltsware an den Auftragnehmer ab. Ziff. 2 gilt entsprechend.
4. Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand weder zur Sicherung übereignen noch ihn oder die dem Auftragnehmer zustehenden Forderungen verpfänden. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen sowie über die Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich zu unterrichten, ihm oder seinen Beauftragten den Zugriff auf die Vorbehaltsware zu ermöglichen und ihn bei allen Maßnahmen zu unterstützen, die für eine Intervention notwendig sind.
5. Der Auftraggeber ist bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, verpflichtet, die Ware auf Verlangen des Auftragnehmers an ihn herauszugeben.
6. Übersteigt der Wert der dem Auftragnehmer zustehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um 10%, so verpflichtet er sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben.
7. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen alle Lagerrisiken zu versichern. Er tritt seine Forderungen gegen die Versicherung in Höhe des berechneten Wertes der Vorbehaltsware an den Auftragnehmer ab.

VIII. Muster, Vorlagen, Fertigungswerkzeuge
1. Der Auftraggeber haftet dafür, dass durch die Verwendung der von ihm vorgelegten oder nach seinen Angaben hergestellten Muster, Druckunterlagen usw. Rechte Dritter nicht verletzt werden. Sind dem Auftragnehmer Schutzrechte Dritter bekannt, die offensichtlich durch die Ausführung des Auftrages verletzt würden, wird er dies dem Auftraggeber mitteilen.
2. Soweit vom Auftragnehmer entwickelte Skizzen, Entwürfe, Druckmotive und Fertigungsmuster urheberrechtlichem Schutz unterliegen, verbleiben sie sein Eigentum. Sie dürfen weder nachgeahmt noch vervielfältigt noch dritten Personen oder Konkurrenzunternehmen zugänglich gemacht werden. Wünscht der Auftraggeber solche Entwicklungen des Auftragnehmers in seinem Interesse zu verwerten, bedarf es seiner gesonderten Vereinbarung, die nicht unbillig verweigert werden darf.
3. Soweit Fertigungswerkzeuge, wie Stanzwerkzeuge, Druck- und Prägformen, Druckfarben und andere, nicht vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden, bleiben sie Eigentum des Auftragnehmers.
4. Eine Aufbewahrungspflicht für fremde Druckunterlagen und andere zur Verfügung gestellte Gegenstände besteht nur für 6 Monate ab der letzten mit diesem Gegenständen hergestellten Lieferung.

IX. Gewährleistung
1. Ist der Liefergegenstand mangelhaft, so hat der Auftragnehmer nach seiner Wahl Ersatz zu liefern oder nachzubessern. Ersetzte Teile gehen in sein Eigentum über. Warenrücksendungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers. Mängel eines Teiles der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen, es sei denn, die Gesamtlieferung ist für den Auftraggeber nicht verwendbar.
2. Lässt der Auftragnehmer eine ihm vom Auftraggeber gesetzte angemessene Nachfrist verstreichen, ohne den Mangel zu beheben, oder schlägt die Ersatzlieferung oder Nachbesserung fehl, so kann der Auftraggeber Wandlung oder Minderung verlangen.
3. Mängelrügen sind, wenn es sich um offensichtliche Mängel handelt, innerhalb einer Woche nach Empfang des Liefergegenstandes schriftlich geltend zu machen. Nicht offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens innerhalb von 6 Monaten ab Lieferung, schriftlich zu rügen. Andernfalls gilt die Leistung als ordnungsgemäß erbracht. Der Auftraggeber ist zur Untersuchung des Liefergegenstandes auch verpflichtet, wenn Ausfallmuster übersandt worden sind. Weitergehende Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß §§ 377, 378 HGB bleiben unberührt.
4. Für Mängel, die auf ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung beruhen, wird keine Haftung übernommen. Abweichungen in der Beschaffenheit der Roh- und Hilfsstoffe können nicht beanstandet werden, soweit sie in den Lieferbedingungen der Papier- und Pappenindustrie oder der sonst zuständigen Lieferindustrie für zulässig erklärt sind. Dies gilt auch für Abweichungen bei Druckarbeiten, soweit sie auf den durch die Drucktechnik bedingten Unterschieden zwischen Andruck und Auflage beruhen.
5. Für Lichtechtheit, Veränderlichkeit und Abweichungen der Farben und Bronzen sowie für die Beschaffenheit von Gummierung, Lackierung, Kaschierung, Imprägnierung und Beschichtung haftet der Auftragnehmer nur insoweit, als Mängel der Materialien vor deren Verwendung bei sachgemäßer Prüfung erkennbar waren. Für Chlor- und Säurefreiheit sowie Freiheit von anderen schädlichen Chemikalien steht der Auftragnehmer nur soweit ein, als diese vom Auftraggeber ausdrücklich gefordert werden.
6. Weitere Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer und dessen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen,insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, und für Folgeschäden. Dies gilt nicht, soweit in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.

X. Sonstige Schadensersatzansprüche
Schadenersatzansprüche wegen verschuldeter Unmöglichkeit der Lieferung, positiver Forderungsverletzung, Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen. Dies gilt sowohl für unmittelbare als auch für mittelbare Schäden (Folgeschäden).

XI. Erfüllungsort, Gerichtstand
1. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz des Auftragnehmers. Es gilt – auch bei Verträgen mit ausländischen Auftraggebern – deutsches Recht unter Ausschluss der Haager Einheitlichen Kaufgesetze.
2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Gerichtsstand der Hauptsitz oder die Niederlassung des Auftragnehmers nach seiner Wahl.

XII. Bestand des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Vertragsbedingungen in seinen übrigen Teilen wirksam. gültig ab 1. 10. 83